Anfrage der Grünen zur Dorfmühle Verl

Stadt Verl als Untere Denkmalbehörde ist jetzt gefordert

Fragen an den Bürgermeister zur Beantwortung in der nächsten Ratssitzung:

1. In welchem bautechnischen Zustand befindet sich derzeit die Dorfmühle, inwieweit sind substanzgefährdende Mängel vorhanden?

2. Inwieweit ist die Dorfmühle als denkmalgeschütztes Gebäude bisher instand gehalten, sachgemäß behandelt und vor Gefährdung geschützt worden?

3. Inwieweit wird die Dorfmühle so genutzt, dass die Erhaltung ihrer Substanz auf Dauer gewährleistet ist?

4. Welche Schritte gedenkt die Stadt Verl als Untere Denkmalpflegebehörde gegebenenfalls zu ergreifen, um das Gebäude vor dem Verfall und einem möglichen Abriss zu bewahren?

Erläuterung:

Die Dorfmühle ist die älteste Mühle auf Verler Stadtgebiet. Sie steht unter Denkmalschutz und wurde 1991 als Baudenkmal Nr. 39 in die städtische Denkmalliste eingetragen. Das im Kern um 1600 in Fachwerkbauweise errichtete Gebäude war seit dem Jahr 1745 als Mahlmühle in Betrieb und wurde in den 1980er Jahren stillgelegt. Hinsichtlich ihrer herausragenden kulturgeschichtlichen Bedeutung stellt die Denkmal-Karteikarte der Stadt Verl zur Verler Dorfmühle fest: „Die Bebauung des Grundstücks spiegelt die historischen bäuerlichen Lebens-, Arbeits- und Produktionsverhältnisse anschaulich wider und gilt somit als ein für die Geschichte der Stadt Verl bedeutendes Zeitdokument.“

Den hohen städtebaulichen Wert der Dorfmühle als markanten Stadteingang betont in gleicher Weise der Städtebauliche Rahmenplan der Stadt Verl (2013, S. 14-16). Er weist aber ebenso deutlich auf den beklagenswerten Zustand der Dorfmühle und ihre unangemessene stadträumliche Nutzung hin. Diese Situation hat sich unseres Erachtens seither nicht verbessert, im Gegenteil, sie ist inzwischen prekärer geworden und wird sich voraussehbar fortsetzen, wenn zum Erhalt der Dorfmühle keine wesentlichen Beiträge geleistet werden.

Wir befürchten, dass die Dorfmühle das gleiche Schicksal erleiden wird wie z.B. jenes Bauernhaus an der Paderborner Straße 394 in der Nähe der Ostwestfalenhalle im Jahre 2016 – nämlich Verfall und Abriss trotz Denkmalschutzstatus, und zwar geschuldet einer jahrelangen Unterlassung von erhaltenden Maßnahmen (siehe folgendes Foto). Die örtliche Presse hat hierüber ausführlich berichtet.
Bericht der Verler Zeitung vom 30.01.2016 „In 20 Jahren ist nichts passiert“

Aus dem Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetz, für dessen Vollzug die Stadt Verl als Untere Denkmalschutzbehörde verantwortlich ist, ergeben sich folgende wesentliche Verpflichtungen (vgl. § 1 und § 7): Erstens eine Erhaltungspflicht, d. h., Baudenkmäler sind instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Zweitens eine Nutzungspflicht, d. h., Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Soweit die Eigentümer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Stadt Verl als Untere Denkmalbehörde nach Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.

Zum Schluss möchten wir hervorheben, dass die Dorfmühle neben ihren kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Qualitäten einen außerordentlich hohen sozialräumlichen Stellenwert besitzt. Indem sie nämlich Identität stiftet, ist die Dorfmühle für die kollektive Erinnerung mindestens so wichtig wie z.B. die St.-Anna-Kirche oder das Heimathaus. Außerdem handelt es sich um eine Rarität in Verl. Denn mittlerweile sind die meisten baulichen Zeitzeugen aus vergleichbaren Jahrhunderten unwiederbringbar verloren gegangen.

Die Dorfmühle markiert einen der letzten noch verbliebenen historischen Orte, der für Verls Bürgerinnen und Bürger eine wesentliche Orientierung im Stadtbild darstellt und darüber hinaus Identifikation mit der eigenen Geschichte ermöglicht. Den Reiz einer Stadt machen gerade auch solche Bauten aus, die etwas über den Umgang einer Gesellschaft mit ihrer geschichtlichen Kultur und ihrem kulturellen Selbstverständnis erzählen können. Es stellt sich daher die Frage, ob Orte, die sich in privater Hand befinden, aber für das kollektive Gedächtnis von überragendem Wert sind, nicht besser geschützt werden müssen. In Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

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